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Tiefgaragenstellplatz – Rangieren ist zumutbar

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Ein Tiefgaragenstellplatz muss es einem Fahrer mit mittleren Fahrkünsten erlauben, ein Kraftfahrzeug mit durchschnittlichen Ausmaßen ein- und auszuparken. Ein Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Einparken in einem Zug nicht möglich ist.

2 Normenkette

BGB, §§ 280, 634, 638

3 Das Problem

Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Personenkraftwagen, wurden in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer schwerer, länger und vor allem auch breiter. Tiefgaragenstellplätze älteren Baujahrs waren auf im Durchschnitt kleinere Fahrzeuge ausgelegt. Das Ein- und Ausparken mit modernen Fahrzeugen, insbesondere SUV und Vans, kann problematisch oder gar unmöglich sein. Grundsätzlich gilt, dass sich sowohl Käufer als auch Mieter von Stellplätzen in eigener Verantwortung vor Unterzeichnung des Vertrags vergewissern müssen, ob der Stellplatz für ihr Fahrzeug geeignet ist.

4 Die Entscheidung

In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall ging es um Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag. Die Entscheidungsgründe des Gerichts können jedoch grundsätzlich auch auf eventuelle Gewährleistungsansprüche eines Mieters (z. B. auf Mietminderung) übertragen werden.

Vorliegend ging es um einen Tiefgaragenstellplatz mit einer Länge von 5,06 m und einer Breite von 2,39 m, der rechtwinklig am Ende der 5,99 m breiten Fahrgasse der Tiefgarage liegt. Die seitliche Begrenzungswand des streitgegenständlichen Stellplatzes läuft als Begrenzungswand für das Fahrbahnende und den gegenüberliegenden Stellplatz durch. Das Gericht gestand dem Käufer eine Kaufpreisminderung zu, da die Position des neu zu errichtenden Stellplatzes aus der Baubeschreibung nicht klar ersichtlich war.

Dagegen können bei Kauf oder Anmietung eines bereits bestehenden Stellplatzes Ansprüche nur auf Mängel gestützt werden, die bei der Besichtigung nicht erkennbar oder vom Verkäufer bzw. Vermieter arglist...

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Leitsatz (amtlich) 1. Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes durch Abstellen eines Fahrzeugs muss jedenfalls eine Fahrtaktik möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt. 2. ...

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