Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Urteil vom 12.03.2025 - 21 U 138/24

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes durch Abstellen eines Fahrzeugs muss jedenfalls eine Fahrtaktik möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge einparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.

3. Der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreitet. In diesem Rahmen hat der Erwerber gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens hinzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin II (Aktenzeichen 29 O 76/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.07.2024, Az. 29 O 76/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.394,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28. April 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt die Beklagte vorab die durch die Ausführung des Beweisbeschlusses vom 26. Oktober 2022 entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Von den Kosten der Berufung tragen die Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.

IV. Dieses Urteil und fortan das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren Schadensersatz wegen Mängeln an ihrer Eigentumswohnung, eine Kaufpreisminderung wegen ihres Tiefgaragenstellplatzes und die Erstattung privater Sachverständigenkosten.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17. Juli 2024 in der Hauptsache zu Zahlung von insgesamt 22.504,90 EUR verurteilt. Hierbei hat das Landgericht 9.530,- EUR als Schadensersatz für die mangelbedingte Wertminderung der Wohnung in Ansatz gebracht, wobei 2.000,- EUR auf die fehlende Funktion des Raumthermostats in der Küche entfielen. Als Wertminderung für den Tiefgaragenstellplatz hat das Landgericht einen Betrag von 11.000,- EUR zuerkannt und einen Schadensersatz wegen privater Sachverständigenkosten in Höhe von 1.974,90 EUR zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. August 2024 am selben Tag Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 23. September 2024 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Die Beklagte rügt:

Das Landgericht habe die Zuerkennung des Schadensersatzes in Höhe von 7.530,- EUR nicht begründet. Hierdurch werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein Mangel hinsichtlich des Raumthermostats in der Küche liege nicht vor. Ein separater Heizkreis für die Küche sei weder nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldet noch nach der Energieeinsparverordnung 2016 (nachfolgend: EnEV 2016) erforderlich. Die Schaltung der Küche auf den Heizkreis des Wohnzimmers sei fachgerecht. Hinsichtlich des Tiefgaragenstellplatzes habe das Landgericht seine Entscheidung fehlerhaft auf die Feststellungen des klägerischen Parteigutachtens gestützt und das Bestreiten der Beklagten ignoriert. Ein Mangel liege insoweit nicht vor. Es sei weder vertraglich vereinbart noch entspreche es der allgemeinen Verkehrserwartung, dass für jeden Stellplatz eine unmittelbare Wendemöglichkeit zur Verfügung stehe. Es entspreche auch der üblichen und zumutbaren Nutzbarkeit, wenn ein Stellplatz durch rückwärtiges Fahren erreicht werden müsse. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Mittel- und Oberklassefahrzeuge über Einparkhilfen und Rückfahrkameras verfügten. Ohnehin sei nicht vereinbart, dass der Stellplatz auf Fahrzeuge eines bestimmten Typs oder einer bestimmten Größe hin ausgerichtet sein müsse. Die Kläger seien zudem mit Mängelrechten ausgeschlossen, weil sie den vermeintlichen Mangel bei Abnahme des Werkes kannten oder kennen mussten, aber keinen Vorbehalt bei Abnahme erklä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
KG Berlin: Rangierintensiver Tiefgaragenstellplatz als Mangel des Kaufobjekts
Tiefgarage
Bild: Pexels: Tibor Szabo

Beim Kauf einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz muss der Stellplatz mit durchschnittlichen Rangierkünsten zu befahren sein. Andernfalls liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel der Kaufsache vor.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


OLG Stuttgart 7 U 182/11
OLG Stuttgart 7 U 182/11

  Leitsatz (amtlich) Ein Tiefgaragenstellplatz, der zusammen mit einer neu errichteten Eigentumswohnung erworben wird, muss bei Fehlen einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung für einen durchschnittlichen Fahrer in zumutbarer Weise nutzbar sein. ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren