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Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6.1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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Die Teilungserklärung oder der Teilungsvertrag können geändert werden.[1] In der Praxis kommt es z. B. vor, dass der aufteilende Eigentümer das Gebäude anders als ursprünglich vorgesehen errichtet hat. Dies ist häufig die Folge der Sonderwünsche der Erwerber. Vor allem die wirtschaftlich untergeordneten Kellerräume werden nicht selten anders als in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgewiesen errichtet.

Daneben gibt es im Zeitpunkt der Teilung bereits geplante, jedoch erst für die Zeit nach Vollzug der Teilung im Grundbuch vorgesehene bzw. vorbehaltene Änderungen der zunächst vollzogenen Teilung. Hierzu gehört, dass einerseits im Zeitpunkt der Teilung die baurechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum, insbesondere bei unausgebautem Dachraum (zum Beispiel 2. Fluchtweg oder ausreichende Lichtöffnungen), noch nicht vorhanden sind und der aufteilende Eigentümer auch gar nicht beabsichtigt, Wohnraum hieran zu schaffen. Andererseits möchte er potenziellen Käufern einen Umbau und auch die Umwandlung der unausgebauten Dachräume in Wohnungen ermöglichen, ohne ein zu enges Konzept vorzugeben. Daneben kommt es vor, dass Wohnungseigentümer einzelne im Sondereigentum stehende Räume anderen Wohnungen zuordnen wollen, z. B. beim Tausch oder Verkauf einzelner Räume, nicht jedoch des gesamten Wohnungseigentums.

Die nachfolgenden Kapitel erläutern mögliche Änderungen und deren grundbuchrechtliche Behandlung.

Änderung der sachenrechtlichen Aufteilung

[1] Siehe auch Elzer, NotBZ 2018, 11, 12.

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