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Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO) in (mehrstöckig ... / 3. Bis wann kann ein Teilabschlussbescheid erlassen werden (Feststellungsverjährung)?

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Grundsätzlich kann der Teilabschlussbescheid nur innerhalb der vierjährigen Feststellungsfrist erlassen werden, §§ 181 Abs. 1 S. 1, 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. Maßgeblich für den Beginn der Feststellungsfrist ist die Steuer- bzw. Feststellungserklärung, "für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet", § 181 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 AO – insoweit besteht ein Gleichlauf zwischen der Verjährungsfrist für den Teilabschlussbescheid und seinen unmittelbaren Folgebescheid (ausführlich Denninger/Hürten, AO-StB 2024, 274 [277]).

Ist in (mehrstöckigen) Personengesellschaftsstrukturen der unmittelbare Folgebescheid des Teilabschlussbescheids ein Feststellungsbescheid ist § 181 Abs. 5 AO zu beachten:

 

Beispiel

Die Feststellungserklärung 2024 wurde sowohl für die Unter- als auch die Oberpersonengesellschaft am 27.11.2025 elektronisch eingereicht. Die persönlichen Erklärungen der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft wurden ebenfalls am 27.11.2025 eingereicht. Die jeweilige Prüfungsanordnung für den Prüfungszeitraum 2022–2024 wird der Unterpersonengesellschaft am 11.2.2026 und der Oberpersonengesellschaft am 19.1.2027 wirksam bekanntgegeben (§ 197 Abs. 5 AO ist zu beachten!). Die Außenprüfung bei der Unterpersonengesellschaft beginnt am 1.4.2026, bei der Oberpersonengesellschaft am 1.4.2027.

Teilabschlussbescheide mit Feststellungen zur Gewerbe- oder Umsatzsteuer könnten bei der Unterpersonengesellschaft grds. bis zum 31.12.2031, 24.00 Uhr und bei der Oberpersonengesellschaft bis zum 31.12.2032, 24.00 Uhr erlassen werden (fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung wirksam bekanntgegeben wurde). Diese Frist kann sich weiter verschieben, wenn weitere Ablaufhemmungstatbestände vorliegen.

Teilabschlussbescheide, die...

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