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Teil III der Entgeltordnung des TV-L

Annette Salomon-Hengst
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1 Allgemeines

Teil III enthält eine spezielle Regelung für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. In diesen Teil wurden die – redaktionell überarbeiteten – bisherigen allgemeinen und besonderen Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter aus dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O aufgenommen.

So bestimmt Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:

2. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.

Protokollerklärung:

In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.

 
Wichtig

Damit wird klargestellt, dass Teil II und Teil I – und insbesondere dessen beschränkte Auffangfunktion – für diese Beschäftigten nicht gilt. Ebenso ist ein Rückgriff auf die anderen Teile der Entgeltordnung ausgeschlossen.

2 Struktur und Gliederung

Teil III der Entgeltordnung zum TV-L gliedert sich wie folgt:

  • Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
  • Abschn. 1 – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
  • Abschn. 2 – Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
  • Abschn. 3 – Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
  • Anhang zu Teil III – Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

Die bisherige Struktur des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb/MTArb-O mit der Unterteilung in allgemeine Merkmale (Obersätze), Beispiele, Ferner- und Dazu-Merkmale wurde damit aufgegeben. Die bisherigen Ferner- und Dazu-Merkmale des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb/MTArb-O sind entweder entfallen oder wurden als besondere Tätigkeitsmerkmale in den Abschnitten 2 oder 3 vereinbart.

Die neue Gliederung und die Struktur der Tätigkeitsmerkmale wurden an die Teile I und II angepasst.

3 Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

Die Vorbemerkungen zu Teil III beruhen auf den §§ 1 bis 7 des Tarifvertrage...

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