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Streitgenossenschaft

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Streitgenossen sind zunächst Personen, die gemeinsam klagen oder verklagt werden können. Die Streitgenossenschaft verbindet mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. Sie begründet mehrere Prozessrechtsverhältnisse, deren jedes sich selbstständig entwickelt (§§ 59 bis 63 ZPO).

Unterschieden werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Streitgenossenschaft ist in §§ 59 bis 63 ZPO geregelt.

  • LG Berlin II, Urteil v. 29.2.2024, 85 S 52/23 WEG: Ein Wohnungseigentümer, der selbst an einem Beschlussklageverfahren nicht als Partei beteiligt ist, kann diesem Rechtsstreit sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten der beklagten Gemeinschaft nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 ZPO förmlich beitreten. Tritt der Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit bei, ist er nicht als einfacher, sondern als streitgenössischer Nebenintervenient i. S .v. § 69 ZPO zu behandeln.

1 Einfache Streitgenossenschaft

Gegenüber einfachen Streitgenossen kann das Gericht unterschiedlich urteilen: Es kann der Klage des einen Streitgenossen stattgeben und die Klage des anderen Streitgenossen abweisen. Notwendigen Streitgenossen gegenüber muss das Gericht gemäß § 62 ZPO ausnahmslos das gleiche Sachurteil fällen.

2 Notwendige Streitgenossenschaft

Bei der notwendigen Streitgenossenschaft unterscheidet man die prozessrechtlich notwendige von der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.

2.1 Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Die prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft betrifft die Fälle der Rechtskrafterstreckung. Das bedeutet, dass aus prozessualen Gründen nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann.

2.2 Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt hingegen vor, wenn das eingeklagte Recht nur allen Klägern gemeinsam zusteht oder sich gegen alle Beklagten gemeinsam richtet und deshalb nur ...

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