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Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses / 1.4 Widerspruchsfrist

Stascha Straub
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Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs. Dies beginnt in der Regel unmittelbar im Anschluss an die rechtliche Beendigung des Mietverhältnisses.

 
Hinweis

Frist beginnt mit Kenntnis

Für den Vermieter beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in welchem er von der Gebrauchsfortsetzung Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist positive Kenntnis.

Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, weil § 545 BGB das Kennenmüssen nicht der Kenntnis gleichstellt. Den Vermieter trifft auch keine Erkundungspflicht. Es genügt nicht, wenn der Vermieter lediglich weiß, dass der Mieter das Mietobjekt weiterhin in Besitz hat. Die Kenntnis muss sich auf die Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter beziehen. Bei mehreren Vermietern müssen alle Vermieter von der Gebrauchsfortsetzung Kenntnis haben.[1]

Der Widerspruch kann – wie jede fristgebundene Erklärung – bereits vor Fristbeginn (also auch vor Vertragsbeendigung) erklärt werden. Dies führt zu der Frage, ob ein im Kündigungsschreiben erklärter Widerspruch die Rechtsfolge des § 545 BGB auslöst. In der Literatur wurde bislang überwiegend die Ansicht vertreten, dass zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist bei der fristlosen Kündigung, ggf. auch bei einer ordentlichen Kündigung mit 3-monatiger Frist gewahrt. Beträgt die Kündigungsfrist dagegen 9 Monate, fehlt es nach dieser Ansicht am zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und Vertragsende; der Widerspruch muss dann nach Beendigung des Mietverhältnisses wiederholt werden.[2] Nach anderer Ansicht ist ein in der ordentlichen Kündigung erklärter Widerspruch wirksam, ohne dass es auf die Länge der Kündigungsfrist ankommt.[3] Der BGH hatte in einem Urteil vom 9.4.1986[4] z...

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