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Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozenten (BB 2007, Heft 50, S. 2727)

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Einführung

BFH, Urteil v. 27.9.2007, V R 75/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 14.6.2007 – Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007, 547)

Vorinstanz:

FG Berlin v. 26.11.2002 – 7 K 7309/98 (EFG 2004, 776)

1 Leitsätze

1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt.

2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst

– Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie

– andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.

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