Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterricht durch Privatlehrer, Volkshochschulunterricht, Leistung an die Bildungseinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ‐ Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht ‐ Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden ‐ Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern“
In der Rechtssache C-445/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2005, in dem Verfahren
Werner Haderer
gegen
Finanzamt Wilmersdorf
erlässt
DER GERICHTS...