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Stellplatz / 4 Probleme baulicher Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Grundsätze

Sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung, also Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Vornahme- oder Gestattungsbeschlusses. Auch wenn Stellplätze im Sondereigentum stehen, bedarf es nach § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlusses, wenn andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eines Gestattungsbeschlusses wird es regelmäßig dann bedürfen, wenn die Baumaßnahme das optisch ästhetische Gesamterscheinungsbild der Anlage verändert bzw. beeinträchtigt oder aber mit einem Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden ist.

Im Übrigen aber können Wohnungseigentümern auch bauliche Veränderungen, egal ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betroffen ist, gestattet werden, die mit einem über das Maß des § 14 WEG hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Denn nach § 20 Abs. 4 WEG widersprechen Vornahme- oder Gestattungsbeschlüsse nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern beeinträchtigen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wäre dann anzunehmen, wenn der parkartige Garten eines Villen-Grundstücks mit altem Baumbestand einem weitläufigen Garagenhof weichen soll.[1]

[1] AG Hannover, Urteil v. 9.3.2022, 482 C 8604/21, ZMR 2022, 423.

4.2 Anspruch auf Schaffung einer Lademöglichkeit

Seit Inkrafttreten des WEMoG verleiht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung, die dem Laden von E-Mobilen dient.

Der Anspruch ist weitgehend und beschränkt sich nicht nur auf die Anbringung einer sog. "Wallbox", also einer Ladestation an der Wand, sondern umfasst beispielswei...

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