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Sicherungsübereignung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sicherungsübereignung ist ein wichtiges Kreditsicherungsmittel. Der Gläubiger erhält zur Absicherung seiner Forderung vorübergehend das Eigentum an einer Sache. Die ist auf diese Weise zur Befriedigung seines Anspruchs reserviert.

Gesetzlich vorgesehen ist an sich die Verpfändung von Sachen. Dabei gilt allerdings das Faustpfandprinzip, d. h. das Sicherungsgut muss tatsächlich übergeben werden. Das macht das Pfandrecht unpraktikabel, wenn der Sicherungsgeber die Sache weiter behalten und nutzen können soll. In diese Lücke stößt die Sicherungsübereignung. Da eine Eigentumsübertragung auch ohne Übergabe möglich ist, wird dem Sicherungsnehmer zumindest formal die Eigentümerstellung eingeräumt. Seine rechtlichen Befugnisse werden aber durch den Sicherungsvertrag beschränkt. Bei einer Sicherungsübereignung sind 3 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die gesicherte Forderung, der schuldrechtliche Sicherungsvertrag und die eigentliche Eigentumsübertragung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB wird als Sicherungsmittel benutzt, indem in einem Sicherungsvertrag verabredet wird, dass sie zur Absicherung einer Forderung erfolgt.

Bei der Umsatzsteuer ist die Sicherungsübereignung in § 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung geregelt, sowie in Abschn. 2 UStR.

Vertragsrecht

1 Übertragung des Eigentums

1.1 Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB

Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Sicherungsgeber typischerweise im Besitz der Sache. Die Übergabe wird gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt, aus dem sich ergibt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in Zukunft für den Sicherungsnehmer besitzt. Das kann ein Leihvertrag oder eine Verwahrung aber auch der Sicherungsvertrag[1] sein.

[1] BGH, Urteil v. 2.5.1979,...

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