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Sicherer Betrieb von Schmalganglagern

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Überblick

Einen Großteil des Platzes in Regalanlagen nehmen die Regalgänge zwischen den eigentlichen Regalzeilen ein. Diese Regalgänge dienen lediglich zum Verkehr von Personen und/oder Flurförderzeugen, also nicht der eigentlichen Lagerung von Waren. Insofern ist der Wunsch verständlich, diese Fläche, die nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Lagers dient, möglichst gering zu halten. Mithilfe eines Schmalganglagers ist es möglich, die teilweise erheblichen Dimensionen eines Lagers zu reduzieren. Von einem Schmalgang spricht man, wenn in den Regalanlagen kein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen den Flurförderzeugen bzw. der zu transportierenden Last und dem Regal vorhanden ist. Ausgenommen davon sind Gänge von Einfahrregalen. Die Flurförderzeuge sind in Schmalgängen üblicherweise leitliniengeführt, d. h. mechanisch oder induktiv zwangsgeführt. Da in einem Schmalgang ein Stapler verständlicherweise einer Person aufgrund des fehlenden Platzes nicht ausweichen kann, muss der Sicherheit von Personen in Schmalgängen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" fordert, dass Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur eingesetzt werden dürfen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern entgegengewirkt ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn die Regal- und Kommissionierstapler z. B. über eine Personenschutzanlage verfügen, die verhindert, dass Personen gefährdet werden.

Die DGUV-I 208-030 (Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen) befasst sich mit den Systemen zum Personenschutz sowie weiteren sicherheitstechnischen Anforderungen in Schmalgängen.

In einer Broschüre der BGHW "Betrieb von fahrerlosen...

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