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Schwangerschaftsabbruch (Hilfe in besonderen Fällen) / 1 Voraussetzungen

Norbert Finkenbusch
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Frauen haben bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch[1] einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Land, wenn

  • ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und
  • sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Die Aufbringung der Mittel ist der Frau nicht zuzumuten, wenn

  • ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert seit 1.7.2026 die Einkommensgrenze von 1.564 EUR (1.7.2025 bis 30.6.2026: 1.500 EUR) nicht übersteigen und
  • ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder
  • der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.[2]
 
Wichtig

Erhöhung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 371 EUR (1.7.2025 bis 30.6.2026: 356 EUR) für jedes Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder von ihr überwiegend unterhalten wird. Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, ist zu prüfen, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.

Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die zuschlagsberechtigten Kinder 459 EUR (1.7.2025 bis 30.6.2026: 440 EUR), so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 459 EUR (1.7.2025 bis 30.6.2026: 440 EUR). Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dabei anfallende kostensenkende Leistungen (z. B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung) sind abzuziehen.

 

Einkommensgrenzen nach § 19 Abs. 2 SchKG

§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchKG ...

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