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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Werbeleistungen von Spitzensportlern

Yvonne Gallus
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Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten oder Sportbekleidung durch einen Spitzensportler ist eine Werbeleistung. Zahlungen, die ein Sportler für solche Leistungen vom Hersteller der Sportausstattung – sei es unmittelbar, sei es mittelbar über den Sportverein – erhält, führen nach dem BFH-Urteil vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 424 und BFH vom 22.01.1964, BStBl III 1964, 207, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb bei dem jeweiligen Sportler; denn das entgeltliche Werben für ganz bestimmte Erzeugnisse erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebes i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG (Anhang 7) i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG (Anhang 10), gleichviel, ob einem solchen Verhalten verbindliche Verträge zwischen Sportler, Sportverband und/oder Hersteller zugrunde liegen oder ob dieses Verhalten aufgrund einer stillschweigend in Gang gekommenen allgemeinen Übung erfolgt.

Im Falle bloßer Duldungsleistungen des Gesponserten stellen die Einnahmen regelmäßig Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung dar und können einkommensteuer-, nicht aber gewerbesteuerpflichtig sein. Im Einzelfall können es auch steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sein.

Standards für Einzelsportler-Sponsoringverträge gibt es nicht, da dynamische Interessenlagen der Beteiligten in Einklang gebracht werden müssen. Der Vertrag kann Elemente eines Tausch-, Miet-, Dienst- und/oder Werkvertrages aufweisen. Dabei können Vorgaben der Verbände, Ligen oder Veranstalter zu beachten sein.

Zu denken ist auch an Künstlersozialabgaben, die auf das Honorar anfallen können. Nach einem Beschluss des LSG Hessen vom 06.03.2007 unterliegen Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen (hier: mit einem Basketballspieler) zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rech...

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