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Restrukturierungen aus arbeitsrechtlicher Sicht / 1.2.2 Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG

Dr. Severin Kunisch
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Eine maßgebliche Weichenstellung für die Durchführung der Restrukturierung ist die Klärung, ob eine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG vorliegt. Diese rechtliche Einordnung ist entscheidend für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

1.2.2.1 Begriff der Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Maßnahmen geplant sind, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Als Betriebsänderung gelten insbesondere:

  • Die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie
  • die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

1.2.2.2 Bestehen eines Betriebsrats

Zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen von Beteiligungsrechten bei einer Betriebsänderung ist das Bestehen eines Betriebsrats in dem betroffenen Betrieb. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausreichend. Eine geplante Betriebsänderung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen zu einer Betriebsänderung entschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten.[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen.[2]

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung vor, so ist der Betriebsrat rechtzeitig über geplante Maßnahmen, die wesentliche Nachte...

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