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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.3.8.2 3-Monatsfrist greift nicht bei untergeordneten Auswärtstätigkeiten

Rainer Hartmann
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Ebenso weiterhin zu beachten ist das von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium, wonach eine Auswärtstätigkeit nur dann langfristig im Sinne der 3-Monatsfrist ist, wenn der berufliche Einsatz an dieser Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Arbeit im Betrieb, Büro oder sonstigen ersten Tätigkeitsstätten sich zeitlich und inhaltlich nicht als untergeordnet, sondern zumindest als gleichgeordnet darstellt.[1]

Ein Arbeitnehmer, der über mehrere Monate auf derselben Baustelle eingesetzt ist, gleichzeitig aber 3 Tage pro Woche in diesem Zusammenhang Innendienstarbeiten im Betrieb verrichtet, unterliegt nicht der 3-Monatsfrist. Die Fahrten zu den Baustellen sind jeweils für sich als eigene berufliche Auswärtstätigkeit zu behandeln und stellen auch nach Ablauf von 3 Monaten eine zum Verpflegungskostenabzug berechtigende Auswärtstätigkeit dar.

2-Tage-Vereinfachungsregelung weiterhin gültig

In welchen Fällen von einer im Vergleich zur Innendiensttätigkeit noch gleichgeordneten Außendiensttätigkeit ausgegangen werden kann, ist im Einzelfall mit schwierigen Abgrenzungsfragen verbunden. Die Finanzverwaltung hat deshalb eine Vereinfachungsregelung getroffen:[2]

Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte sind danach auch bei längerfristigen Einsätzen am selben Ort über die 3-Monatsfrist hinaus als neue Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als an 2 Tagen wöchentlich die auswärtige Arbeitsstätte aufsucht und i. Ü. an seiner ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb tätig ist.

Die 2-Tage-Regel, die von einer klassischen 5-Tagewoche ausgeht, behält im Rahmen der neu gefassten 3-Monatsfrist ihre Gültigkeit. Die Anwendung wird dadurch erreicht, dass dieselbe Auswärtstätigkeit nicht mehr vorliegt, wenn der auswärtige Arbeitsort an nicht mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht ...

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