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Reinigungskosten

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zu den Reinigungskosten als Betriebskostenart gehören nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – dort Nr. 9 – die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs. Dabei ist unter dem Begriff der Gebäudereinigung nur die regelmäßige Reinigung zu verstehen. Besondere Reinigungsmaßnahmen im Anschluss an Bauarbeiten oder im Zusammenhang mit einem Wohnungsumzug sind keine Betriebskosten. Insoweit fehlt es am Merkmal der laufenden Entstehung. Gleiches gilt für die Kosten der Beseitigung einer unüblichen Verschmutzung. Andererseits setzt der Begriff der Regelmäßigkeit aber nicht voraus, dass die Reinigungsarbeiten in genau definierten Zeitabschnitten durchgeführt werden. Es genügt, dass die Arbeiten immer wieder anfallen, um den üblichen Schmutz zu beseitigen. Zur Reinigung in diesem Sinne gehört deshalb auch ein sog. "Großputz".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 2 BetrKV, § 556 BGB können die Kosten der Hausreinigung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

1 Räumlicher Bereich

Gegenstand der Gebäudereinigung sind alle Gebäudeteile, die von den Bewohnern gemeinsam benutzt werden können. Ein für die Bewohner nicht zugänglicher Bodenraum oder eine außer Betrieb gesetzte Waschküche fällt nicht unter § 2 Nr. 9 BetrKV. Unbeachtlich ist es dagegen, ob die Bewohner einen bestimmten Raum tatsächlich nutzen. Wird die Benutzung eines bestimmten Raums von der Zahlung eines besonderen Entgelts abhängig gemacht, so ist offen, ob hierdurch auch die Reinigungskosten abgegolten sein sollen. Denken Sie daran, das klar zu regeln.

 
Hinweis

Reinigungs- von Instandhaltungsarbeiten abgrenzen

Unter Reinigung sind die haushaltsüblichen Säuberungsmaßnahmen zu verstehen, al...

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