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Rechtsanwalt: Beauftragung am Sitz der Gemeinschaft?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen. Die dem Rechtsanwalt entstehenden Reisekosten zum Gerichtstermin sind in der Regel dennoch notwendig i. S. v. § 91 ZPO.

2 Normenkette

§§ 9a, 26 WEG; § 91 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K beauftragt Rechtsanwalt X. Streitig ist, ob die Reisekosten des X vom Beklagten B zu erstatten sind. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren Sitz nicht am Sitz der Verwaltung. Für Prozesse vor Ort muss X also anreisen und verursacht dadurch Kosten, beispielsweise für einen Wohnungseigentümer, der Vorschuss schuldet.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, die Reisekosten seien zu erstatten! Für die Frage, welche Reisekosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig seien, sei zwar der Sitz der Partei maßgeblich, sodass im Grundsatz Reisekosten nur bis zur Höhe von fiktiven Reisekosten zum weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig seien, wenn ein Rechtsanwalt an einem anderen Ort beauftragt werde. Allerdings sei anerkannt, dass bei einer juristischen Person die tatsächliche Struktur zu berücksichtigen sei, sodass nach der BGH-Rechtsprechung nicht formal der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend sei, sondern die tatsächliche Organisation des Unternehmens. Ebenso sei es für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankomme, in welchem sich die Anlage befinde, sondern auf den Sitz des Verwalters (Hinweis auf LG Rostock, Beschluss v. 14.5.2020, 1 T 100/20, und LG Aurich, Beschluss v. 28.3.2011, 4 T 53/11). In Ausnahmefällen bestehe zwar eine Verpflichtung einer Partei, im Rahmen der Maßnahmen zur zweckentsprechenden und kostenschonenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Voraussetzung hierfür sei, dass es...

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