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LG Aurich Beschluss vom 28.03.2011 - 4 T 53/11

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Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Beschluss vom 06.01.2011; Aktenzeichen 6 C 1103/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 06.01.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 408,88 EUR.

 

Gründe

Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.01.2011 die aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 30.09.2010 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 4.160,58 EUR zuzüglich Zinsen.

Gegen den ihm am 24.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.02.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten insoweit, als das Amtsgericht für den Bevollmächtigten der Klägerin Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in einer Gesamthöhe von 343,60 EUR netto = 408,88 EUR brutto festgesetzt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 02.02.2011 verwiesen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO zu erstatten, da dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihrem in Hannover ansässigen Verwalter Prozessvollmacht zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldrückständen erteilt. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar (vgl. BGH, NJW 2003, 898 mit weiteren Nachweisen)...

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