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Räum- und Streupflicht / 5.4 Wohnungseigentum

Dr. Michael Cirullies
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Die dem Verwalter einer Wohnanlage durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden.[1]

Auf den Winterdienst im Wohnungseigentum können die dargestellten werkvertragsrechtlichen Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen werden.[2] Auf entsprechende Vereinbarungen, die meist schon in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind, passt das Werkvertragsrecht nicht.

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.[3]

[1] OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.12.2008, 14 U 107/07, NZM 2009, 452 = NJW-RR 2009, 882.
[2] S. hierzu Blankenstein, Verkehrssicherung im Wohnungseigentum (WEMoG), Kap. 1.2.1.
[3] BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11, NJW 2012, 1724; siehe auch Blankenstein, Tätige Mithilfe im Wohnungseigentum.

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