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Räum- und Streupflicht / 1 Vorbeugende Maßnahmen

Dr. Michael Cirullies
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Hinweis

Konkrete Glatteisgefahr

Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr. Voraussetzung hierfür ist entweder eine allgemeine Glätte oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.[1]

Diese Ausweitung der Rechtsprechung auf "Glättestellen" ist neu. Die Instanzgerichte haben dies bislang strenger gesehen.[2]

Jedenfalls ist die Streupflicht nicht schon deshalb verletzt, weil auf dem Weg zu einem Parkhaus bei im Übrigen gut begehbarem Boden eine einzelne Stelle, evtl. durch Tropfwasser, eisglatt ist.[3]

Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung bereits aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege gegebenenfalls auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren.[4]

Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang einer Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls.[5]

Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen

Zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen ist der Anlieger grundsätzlich nicht verpflichtet. Ausnahmsweise können Vorsorgemaßnahmen geboten sein, wenn an besonders gefährlichen Stellen mit Glatteisbildung zu rechnen ist – etwa bei gefrierendem Spritzwasser vor einer Kfz-Waschanlage.[6]

Auch kann ein Wiesenweg nicht sinnvoll geräumt und gestreut werden.[7]

 
Hinweis

Wetterbericht verfolgen

Auch sollte der Wetterbericht verfolgt werden: Zeichnet sich nämlich im Laufe des Tages nach Schneefall und unter den Nullpunkt sinkenden Temperaturen die Gefahr einer abendlichen Glättebildung ab, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht zu vorbeugendem Streuen noch vor Sonnenuntergang.[8] Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, ...

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