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Nutzung und Gebrauch: Hobbyraum

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Nutzung eines Hobbyraumes zu Wohnzwecken ist unzulässig.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Reihe von Räumen, an denen jeweils ein Sondernutzungsrecht besteht. Für die Räume ist vereinbart worden, sie als Hobbyräume zu gebrauchen und zu nutzen. Dennoch werden die Räume zu einem Großteil zu Wohnzwecken genutzt und zu einem kleinen Teil gewerblich. Fraglich ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dagegen vorgehen muss, obwohl die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit allem einverstanden ist und Anträge, etwas zu unternehmen, keine Mehrheit finden.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse etwas unternehmen! Es sei unzulässig, Hobbyräume zu dauerhaften Wohnzwecken zu gebrauchen und zu nutzen. Gegen die entsprechenden Wohnungseigentümer bestünden daher Unterlassungsansprüche. Diese Ansprüche seien nicht verjährt, da der Unterlassungsanspruch mit jeder neuen Störungshandlung – erneute Überlassung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken bzw. zu gewerblicher Nutzung – neu entstehe und sodann jeweils einer eigenständigen (neuen) Verjährung unterliege. Die Unterlassungsansprüche seien auch nicht verwirkt. Ein Recht sei verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten dürfe und eingerichtet habe, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen verstoße die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben. Im Fall fehle es zumindest am Umstandsmoment. Zudem beginne die Verwirkung mit jeder Vermietung bzw. Selbstnutzung erneut zu laufen.

Wenn und soweit Wohnungseigentümer ihre Hobbyräume zu Wohnzwecken vermietet haben sollten, könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den Mietern und den Vermietern Unter...

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