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Mutterschutzrecht: Überblick / 2 Anwendungsbereich und zeitlicher Rahmen

Dr. Christoph Alber
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Das Gesetz schützt Frauen

  • die in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV stehen (bei Beamtinnen gelten besondere Regelungen im Beamtenrecht),
  • unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt – einer der Ziffern 1 bis 8 des § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zuzuordnen sind, insbesondere

    • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen i. S. des § 26 Berufsbildungsgesetzes,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1, 2 Heimarbeitsgesetz), soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchG). Für sie tritt an die Stelle der Beschäftigungsverbote (vgl. Abschn. 4.3) das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit. An die Stelle des Arbeitgebers tritt der Auftraggeber oder Zwischenmeister,
    • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
    • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

2.1.1 Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)

Geltungsvoraussetzung ist zum einen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV meint die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Mutterschutzgesetz gilt deshalb z. B. für:

  • befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse,
  • Arbeitnehmerinnen in der Probezeit,
  • Aushilfen, z. B. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ("450-EUR-Job").
 
Wicht...

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