Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Modernisierungsmieterhöhung / 5 Abzug gleichzeitig durchgeführter Instandsetzungsarbeiten

Georg Hopfensperger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sofern mit der baulichen Maßnahme gleichzeitig Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, zum Beispiel weil die Fassade bereits in erheblichem Umfang schadhaft war und der Putz herabbröckelte, müssen die für die Instandsetzung anfallenden Kosten im Rahmen der Mieterhöhungserklärung abgezogen werden. Es dürfen nur Kosten für die Modernisierungsmaßnahme, nicht aber für gleichzeitig durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen auf den Mieter umgelegt werden.[1]

 
Hinweis

Folgen eines fehlenden Abzugs von Instandhaltungsaufwendungen

Wenn ein Vermieter zu Unrecht keinen Abzug für die durch die Modernisierungsmaßnahme ersparten Instandhaltungsaufwendungen vorgenommen hat, so betrifft dies nicht die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung, mittels derer lediglich die Nachvollziehbarkeit der vom Vermieter berechneten Erhöhung gewährleistet werden soll. Vielmehr ist auch eine solche Mieterhöhungserklärung wirksam. Die vom Vermieter zu Unrecht nicht abgezogenen Instandhaltungsaufwendungen werden lediglich im Rahmen der materiellen Begründetheit der Mieterhöhung in Abzug gebracht.

Es bedarf auch keiner umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote der aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.[2]

Genügt die Mieterhöhungserklärung diesen Anforderungen, ist sie wirksam. Soweit der Mieter dennoch meint, dass der Instandsetzungsanteil nicht ausreichend berücksichtigt wurde und eine höhere Quote hätte angesetzt werden müssen, kann der Mieter dies nicht einfach pauschal behaupten. Vielmehr muss er den nach seiner Auffassung bestehenden höheren Instandsetzungsanteil konkret darlegen und beweisen.

Wenn Erhaltungsmaßnahmen m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


Modernisierung der Heizungsanlage
Modernisierung der Heizungsanlage

Zusammenfassung Überblick Der größte Anteil des Energieverbrauchs in privaten Haushalten wird zum Heizen benötigt. Deshalb liegt das Bestreiben der Europäischen Union seit Jahren darin, Energie einzusparen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht für den ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren