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Modernisierungsankündigung / 3.6 Härteeinwand des Mieters

Georg Hopfensperger
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In der Modernisierungsankündigung soll der Vermieter den Mieter auf die Form und Frist des Härteeinwands hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB). Der Mieter ist verpflichtet, alle in Betracht kommenden Härtegründe bereits innerhalb der regelmäßig nur einen Monat dauernden Frist nach Zugang der Modernisierungsankündigung mitzuteilen. Die Frist gilt sowohl für die persönlichen Härten des Mieters, seiner Familie und Haushaltsangehörigen als auch für diejenigen Härtegründe, die erst im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung, etwa finanzielle Belastungen, zu berücksichtigen sind (§ 555d Abs. 3 BGB).

So kann der Vermieter angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen prüfen, ob er die geplante Modernisierungsmaßnahme durchführen will oder nicht. Weist der Mieter im Verfahren der Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB auf wirtschaftliche Härten hin, kann der Vermieter ggf. von dem Modernisierungsvorhaben Abstand nehmen.

Als wichtigste Härtegründe kommen persönliche Gründe des Mieters, seiner Familie oder seiner Haushaltsangehörigen in Betracht, darunter die folgenden:[1]

  • massive Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person aus dem genannten Personenkreis
  • Luxusmodernisierungen – Einbau von Marmorböden
  • Alter und Gesundheitszustand des Mieters oder eines Angehörigen
  • Fensteraustausch im Winter
  • akute Gesundheits- oder Lebensgefahr des Mieters
  • Verlust an Licht und Sonne durch Fensterverkleinerung
  • Behinderung des Mieters
  • bevorstehende Geburt
  • erhebliche Verschlechterung der Raumaufteilung oder der Nutz- und Stellfläche
  • finanzieller Härteeinwand – jedoch nicht im vereinfachten Verfahren, da es hier keinen finanziellen Härteeinwand gibt
[1] Vgl. jeweils Schüller in Bub/Treier, Kapitel III, Rn. 2704.

3.6.1 Einzelfälle von Härten

Hier einige Einzelfälle im Kontext von Härten und wie die Gerichte dazu entschieden haben...

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