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Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und an ... / 1.5.2 Umfang der Dokumentationspflichten

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Inhaltlich hat der Arbeitgeber zunächst die allgemeinen Arbeitsvertragsinhalte nach § 2 Abs. 1 NachwG zu dokumentieren. Zusätzlich aufzunehmen sind Angaben über:

  • Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll (prognostisch auf Grundlage der im Zeitpunkt der Nachweiserstellung vorliegenden objektiven Tatsachen und Einsatzplanung des Arbeitgebers),
  • die geplante Dauer der Arbeit (ebenfalls prognostisch auf Grundlage der im Zeitpunkt der Nachweiserstellung vorliegenden objektiven Tatsachen und Einsatzplanung des Arbeitgebers),
  • die Währung, in der die Entlohnung erfolgt (dies auch dann, wenn es bei einer Entlohnung in Euro bleibt),
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen,
  • eventuelle Regelungen zur Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der Rückkehr.

Zusätzliche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber, wenn der Auslandseinsatz eine Entsendung im Sinne der EU-Entsenderichtlinie (2018/957/EUS)[1] darstellt. In diesem Fall muss die Niederschrift auch die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:

  • Die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
  • den Link zu der einzigen, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, gemäß der EU-Entsende-Richtlinie betreibt.
 
Hinweis

Dokumentationspflichten nach dem NachwG

Die erforderlichen Angaben müssen nicht zwingend in nur einem Dokument enthalten sein. Hat der Arbeitnehmer aufeinanderfolgende Arbeitsaufträge in unterschiedlichen Ländern zu erbringen, können d...

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