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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 3.2 Mietminderung

Alexander C. Blankenstein
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Im Fall der Durchführung einer energetischen Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB ist eine Mietminderung für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Bestimmung des § 536 Abs. 1a BGB ausgeschlossen. Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt können während der Bauphase wegen der mit den Arbeiten ggf. verbundenen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit wie Lärm, Dreck, Abschattung durch Gerüste, Nichtnutzbarkeit von Räumen etc. zur Mangelhaftigkeit führen. Derartige Mängel berechtigen an sich zur Minderung. Wird der Wohnraum durch die Baumaßnahme unbewohnbar, besteht selbstverständlich ein Minderungsrecht, der Mieter muss dann gar keine Miete für den entsprechenden Zeitraum zahlen.[1] Der 3-monatige Minderungsausschluss kommt dem Vermieter aber nur dann zugute, wenn er die Modernisierungsmaßnahme ordnungsgemäß angekündigt hat.[2]

Der Minderungsausschluss beginnt mit der ersten Gebrauchsbeeinträchtigung und endet 3 Monate später. Unerheblich ist dabei, ob der Gebrauch durchgängig über eine Zeit von 3 Monaten beeinträchtigt wird. Störungsfreie Zeiten haben auf den Fristenlauf keinen Einfluss, vielmehr ist der Vermieter gehalten, die Baumaßnahme zügig durchzuführen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unterbrochene Baumaßnahme

Wird mit der Baumaßnahme im Juli begonnen, sodann Ende August unterbrochen und erst wieder im Oktober fortgesetzt, kommt dem Vermieter zwar das Privileg des Minderungsausschlusses für die Monate Juli und August zugute, aber nicht mehr bezüglich der im Oktober fortgesetzten Arbeiten.

Auch im Fall der modernisierenden Erhaltung oder der Durchführung einer energetischen Modernisierung und gleichzeitiger Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen gilt der 3-monatige Minderungsausschluss.[4]

Minderungsausschluss für Maßnahmen zur Umsetzung der 65 %-EE-Vorgabe

Nicht eindeutig geklä...

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