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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 2.8.2 Mieterhöhung nach Wärmedämmung unter Anrechnung von Instandsetzungskosten

Alexander C. Blankenstein
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Musterschreiben: Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung (Maßnahmen nach § 48 GEG unter Anrechnung von Instandsetzungskosten)[1]

 

Herr/Frau/Eheleute

[Anschrift des Mieters]
 

Mietverhältnis Blumenstraße 6, 80000 München

hier: Mieterhöhung nach Durchführung einer energetischen Modernisierung (§§ 559 ff. BGB)

Sehr geehrte/r ________________________,

die Maßnahmen zur energetischen Modernisierung sind nun durch Anbringung des Wärmedämmverbundsystems am 13.11.2024 beendet worden.

Gemäß § 559 Abs. 1 BGB bin ich berechtigt, die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Mit Schreiben vom 5.2.2024 habe ich bereits entsprechend den Voraussetzungen der §§ 555c, 555b BGB die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen angekündigt.

Mit demselben Schreiben wurde mitgeteilt, dass die zu erwartende Mieterhöhung bei monatlich circa 70,00 EUR liegen wird.

Im Mehrfamilienhaus Blumenstraße 6 in München wurde im Zeitraum vom 29.7.2024 bis 13.11.2024 ein mineralisches Wärmedämmverbundsystem an der Außenfassade angebracht.

Die Kosten für die Anbringung des Wärmedämmverbundsystems belaufen sich gemäß Rechnung der Firma Mauerwerk auf 60.000,00 EUR.

Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwände von 0,24 W/(m2·K) durch Anbringung der Wärmedämmung entsprechen den Vorgaben des GEG.

Bei der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Die Maßnahme ist eine bauliche Veränderung, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung, § 555b Nr. 1 BGB). Die prognostizierte Energieeinsparung beläuft sich auf etwa 15 %.

Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme nach § 555b Nr. 6 BGB, die aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die ich als Vermieter nicht zu ...

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