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Mietminderungslexikon / 56 Umweltgifte

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56.1 Aktuelle Grenzwerte

Umweltgifte stellen einen Mangel dar, wenn dadurch die Gesundheit des Mieters gefährdet wird. Nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 4.8.1999[1] sind die jeweils aktuellen Grenzwerte maßgebend.

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Mietsache gilt als mangelfrei, wenn die dort auftretende Schadstoffbelastung unterhalb des nach wissenschaftlichen Erkenntnissen maßgeblichen Grenzwertes liegt.
  2. Ist zu entscheiden, ob die Mietsache wegen der Schadstoffbelastung einen ursprünglichen Mangel aufweist, so kommt es auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisse an.
  3. Werden die Grenzwerte aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse herabgesetzt, so ist der Vermieter zur Anpassung der Mietsache an die nunmehr gültigen Grenzwerte verpflichtet.
  4. Erfüllt der Vermieter diese Verpflichtung nicht, so ist die Mietsache nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse als mangelhaft anzusehen.
[1] RE-Miet 6/98, NZM 1999, 899.

56.2 Herabsetzung der Grenzwerte

Der Rechtsentscheid des BayObLG ist dann zu beachten, wenn die vom Bundesgesundheitsamt zulässigen Grenzwerte für die Belastung mit Giftstoffen aufgrund neuer Erkenntnisse herabgesetzt werden. In der Praxis hat ein solcher Vorgang folgende Auswirkungen:

  1. Nach Bekanntwerden der Herabsetzung des Grenzwerts ist eine Überschreitung dieses neuen Werts als Mangel zu bewerten. Der Mieter hat gem. § 535 BGB einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Opfergrenze überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands völlig unwirtschaftlich ist.
  2. Der Mieter kann die Miete erst dann nach § 536 BGB mindern, wenn der Vermieter nach Bekanntwerden der neuen Grenzwerte keine Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung an den nunmehr maßgeblichen Standard ergreift. Eine rückwirkende Minderung is...

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