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Mietminderung – Begriff, Höhe und Ausschluss / 2.4 Praktische Umsetzung

Justin Denk
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Bei Vorliegen eines Mangels haben die Parteien mehrere Möglichkeiten.

2.4.1 Einverständliche Minderung

Sind sich die Parteien einig, dass ein Mangel vorliegt, können sie sich auf einen bestimmten Minderungsbetrag festlegen.

 
Wichtig

Minderungsvereinbarung

Eine solche Vereinbarung ist auch bei der Wohnraummiete wirksam. Die Regelung in § 536 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen.[1]

Danach sind zwar Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die während der Mietzeit im Hinblick auf einen bestimmten Mangel getroffen werden. Solche Vereinbarungen werden auch häufig getroffen, insbesondere im Wege eines gerichtlichen Vergleichs. Sie sind selbstverständlich auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens zulässig.

 
Achtung

Nachberechnung ist nicht möglich

Haben sich die Parteien so auf einen Minderungsbetrag geeinigt, scheidet eine Nachberechnung aus.

[1] Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 536 Rn. 326.

2.4.2 Streitige Minderung

In der Regel ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Mangel vorliegt und ob und in welcher Höhe die Miete deshalb gemindert ist. In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Der Mieter kann sich für eine bestimmte Minderungsquote entscheiden, die monatlich zu zahlende Miete (Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung) entsprechend dieser Quote kürzen und erklären, dass er die restliche Miete bis zum Erhalt der Betriebskostenabrechnung unter Vorbehalt bezahle.

    In diesem Fall bringt der Mieter hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Minderung bei einer Nachzahlung aus der Jahresbruttomiete (Jahresgrundmiete + Gesamtbetriebskosten) berechnet werden soll. Schließt die Abrechnung mit einem Guthaben zugunsten des Mieters, so ist auch der Vermieter zu einer Korrektur des Minderungsbetrags berecht...

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