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Mieterstörung: Haftung des Wohnungseigentümers?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, deren Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht. Soweit entsprechende Vereinbarungen oder Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlen, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, solche Beeinträchtigungen zu unterlassen, aus denen einem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Geht die Störung von einem Mieter aus, muss der Wohnungseigentümer auf diesen einwirken, die Störung zu unterlassen.

2 Normenkette

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG; § 535 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B, dass dieser auf seinen Mieter M einwirkt, um Störungen des M zu unterbinden. K behauptet, M verursache übermäßigen Lärm, insbesondere durch lautes Trampeln, Möbelschieben, "Knallgeräusche", durch den Betrieb einer defekten Waschmaschine und das "geräuschvolle Betreten und Begehen" der Fußböden in der von ihm innegehaltenen Wohnung sowohl während der allgemein üblichen Ruhezeiten als auch während der übrigen Tageszeit und an Sonn- und Feiertagen ganztägig. B müsse als Vermieter tätig werden, um diese Störungen zu unterbinden.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspreche. Soweit entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlten, sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Beeinträchtigungen zu unterlassen, aus denen einem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben ...

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