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Mehrhausanlage: Beschlusskompetenz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer über jeden Gegenstand mitstimmen. Anders ist es, wenn die Wohnungseigentümer vereinbart haben, dass zu bestimmten Gegenständen nur einige Wohnungseigentümer stimmberechtigt sein sollen.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23 WEG

3 Das Problem

Im Fall geht es um eine Mehrhausanlage mit mehreren "Untergemeinschaften". Es ist vereinbart, dass den Sondereigentümern der jeweiligen Untergemeinschaften das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht an sämtlichen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Baulichkeiten dieser Häuser zusteht. Sämtliche Wohnungseigentümer beauftragen die Verwaltung durch einen Beschluss, mit einem Fachplaner einen Vertrag für ein Konzept zur Ausstattung der Dachflächen mit PV-Anlagen zu schließen. Die Kosten sollen aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Für den Beschluss fehle es an einer Beschlusskompetenz. Über die Frage, wie die Dächer zu gebrauchen und zu nutzen seien, könnten nicht sämtliche Wohnungseigentümer bestimmen. Dies betreffe auch die Vorfragen. Eine vorgelagerte (Planungs-)Entscheidung müsse – bezogen auf die Beschlussfassung nach den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 WEG und die Beschlussfassenden – einhergehen mit der späteren Zuständigkeit für die Umsetzung der Planung. Sofern also schon bei der planerischen Entscheidung absehbar sei, dass der (Gesamt-)Gemeinschaft die Möglichkeit für eine Umsetzung des zu erwartenden Ergebnisses durch einen ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Beschluss fehlen werde, widerspreche bereits die Planungsentscheidung diesen Grundsätzen (Hinweis auf AG Berlin-Mitte, Urteil v. 30.11.2023, 29 C 10/23 WEG).

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall ist zu fragen, ob alle Wohnungseigentümer stimmberechtigt sind, einen ...

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