Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Massenentlassungen und Anzeigepflichten des Arbeitgebers / 2.3 Entlassungsbegriff

Dr. Roman Frik
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Eine Entlassung erfolgt meist durch ordentliche Arbeitgeberkündigung. Aber auch Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen fallen unter den Begriff der Entlassung, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst werden.[1] Bei Änderungskündigungen ist zwar möglich, dass einige Arbeitnehmer das Änderungsangebot annehmen, ohne sich gegen die Kündigung zu wehren, oder eine Annahme unter Vorbehalt nach § 2 KSchG erklären. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort, sodass unter Umständen die für eine Massenentlassungsanzeige erforderlichen Arbeitnehmerzahlen gar nicht erreicht werden. Da der Arbeitgeber aber regelmäßig vor Ausspruch der Änderungskündigungen nicht weiß, wie die Arbeitnehmer reagieren werden, muss er präventiv davon ausgehen, dass alle Änderungskündigungen zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen werden.

Fristlose Kündigungen[2], Eigenkündigungen sowie Aufhebungsverträge, die allein auf Initiative des Arbeitnehmers geschlossen werden, bleiben dagegen unberücksichtigt.[3] Nach dem EuGH soll es darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer der Maßnahme nicht zugestimmt hat.[4] Bei vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen stimmt der Arbeitnehmer zwar vordergründig zu. Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung, die ggf. auch die Zustimmung zu vorangegangenen Maßnahmen einbezieht, sollten jedoch auch diese Fälle sicherheitshalber mitgezählt werden.

Der Auslauf von Befristungen ist keine Entlassung i. S. v. § 17 KSchG[5]; anders aber, wenn das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt einer Entlassung: Kündigungserklärung

Unter "Entlassung" im Sinne dieser Vorschriften hatte die frühere Rechtsprechung die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist verstanden, also den Kün...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Diskriminierung / 7.2 Schadensersatz und Entschädigung
    1
  • BGM in kleinen und mittleren Unternehmen / 7 Umsetzung und Praxis des BGM in KMU – Best-Practice
    0
  • Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 6 Urlaub
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Abrechnung verständlich erklärt: Entgeltabrechnung 2026
Entgeltabrechnung 2026
Bild: Haufe Shop

Das Nachschlagewerk für die rasche und korrekte Entgeltabrechnung. Expert:innen stellen an über 420 Beispielrechnungen alle wichtigen Fälle vor und zeigen, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Und das Entgeltabrechnungs-ABC enthält über 560 verschiedene Entgeltarten. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren