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Makelnder Verwalter / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Häufig verwalten Immobilienmakler und Immobilienunternehmen auch Wohnungseigentumsanlagen. Auf der anderen Seite betätigen sich hauptberufliche WEG-Verwalter zumindest gelegentlich als Makler beim Verkauf und/oder der Vermietung von Wohnungen in der verwalteten Eigentumsanlage. Immer wieder müssen sich Gerichte damit auseinandersetzen, ob derartige Tätigkeiten des WEG-Verwalters zulässig sind und Ansprüche auf Maklerprovision zu Recht geltend gemacht bzw. bei bereits erfolgter Zahlung zu Recht zurückgefordert werden können. Zu unterscheiden ist, ob der WEG-Verwalter beim Verkauf einer Immobilie oder bei der Vermietung als Makler tätig wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 652, 656a ff. BGB sowie §§ 1 ff. WoVermRG.

BGH, Urteil v. 26.9.1990, IV ZR 226/89, NJW 1991, 168: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gem. § 12 WEG die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängig ist, kann wegen des institutionalisierten Interessenkonflikts nicht Makler des Käufers sein. Der Interessenkonflikt resultiert nach Ansicht des BGH daraus, dass der Makler die Interessen seines Kunden (des potenziellen Käufers) ebenso wahrzunehmen hat, wie die der Wohnungseigentümer, wobei diese Interessen unter Umständen "gegenläufig" seien. Damit sei die selbstständige, unabhängige Willensbildung des WEG-Verwalters/Maklers aber zumindest gefährdet.

BayOLG, Beschluss v. 7.5.1997, 2Z BR 135/96: Bietet ein Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung erforderlich ist, den Wohnungseigentümern seine Dienste als Immobilienmakler beim Verkauf an, so stellt der Interessenkonflikt zwischen der Verwalterstellung und der Maklertätigkeit grundsätzlich einen wichtigen Grund gegen die Wiederbestellung dieses Verwalters dar.

B...

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