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Lohnsteuerfreie freiwillige soziale Leistungen: Buchung der Aufwendungen und Auszahlungsbeträge

Carola Hausen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Sozialleistungen sind Aufwendungen für die Beschäftigten im Unternehmen, die zusätzlich zur vereinbarten Lohn-/Gehaltszahlung entstehen. Diese können sowohl lohnsteuerpflichtig als auch lohnsteuerfrei sein. An die lohnsteuerliche Behandlung dieser Leistungen ist auch deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 EStG, R 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 LStR, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 LStR, § 19 Abs. 1a EStG, R 19.3, 19.6, 19.7 LStR. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832 Betriebsveranstaltungen).

1 Was zählt zu den freiwilligen sozialen Leistungen?

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen einerseits Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohn gehören und damit gar nicht steuerbar sind, z.  B.:

  • Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen (z. B. Duschen, Waschräume, Einrichtung von Erholungsräumen),[1]
  • Aufmerksamkeiten sowie Zuwendungen aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Angehörigen bis zu einem Wert von 60 EUR,[2]
  • übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,[3]
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers,[4]
  • Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers, soweit dieser gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist,[5]
  • Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit.[6]

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen andererseits Leistungen, die zwar zum Arbeitslohn gehören, aber steuerfrei[7] sind, z. B.:

  • Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen bis 600 EUR jährlich (bei besonderen Notfällen auch darüber),[8]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers sowie Jobtickets fü...

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