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Lineare Abschreibung/Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau / 2.15.1 Grundsatz

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Die Prüfung, ob die Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, ist für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums gesondert vorzunehmen. Für Baumaßnahmen, deren Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellt/getätigt wurde, gilt dies nur, wenn die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung von Einkünften i. S. d. §§ 13,15 oder 18 EStG – und damit nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – beansprucht wird.

Im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums werden 25 % des ermittelten Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG in die Berechnung einbezogen. Ist die Summe der erklärten anderen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung für das laufende und für die 2 vorausgegangenen Kalenderjahre sowie des für das erste Jahr des Begünstigungszeitraums anzusetzenden Teilbetrags des ermittelten Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG kleiner als 200.000 EUR bzw. 300.000 EUR, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden. Hat der Steuerpflichtige zusätzlich auch Beihilfen nach der DAWI-de-minimis-Verordnung erhalten, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden, wenn der ermittelte Beihilfewert aus den De-minimis-Beihilfen kleiner ist als 200.000 EUR bzw. 300.000 EUR und bei Hinzurechnung der DAWI-de-minimis-Beihilfen den Betrag von 500.000 EUR bzw. ab dem Kalenderjahr 2024 den Betrag von 1.050.000 EUR (unter Einhaltung des Höchstbetrags der DAWI-de-minimis-Verordnung) nicht überschreitet.

Im zweiten Jahr des Begünstigungszeitraums sind wiederum die erklärten anderen De-minimis-Beihilfen für das laufende und für die 2 vorausgegangenen Kalenderjahre und die anteiligen Beihilfewerte der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für das erste und das zweite Jahr des Begünstigungszeitraums (jewei...

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