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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Auswirkungen auf HR / 5.2 Position des Menschenrechtsbeauftragten

Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
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Kernaufgabe des Menschenrechtsbeauftragten ist die Überwachung des Risikomanagements im Unternehmen. Zur wirksamen Wahrnehmung dieser Überwachungsfunktion ist eine angemessene materielle, informatorische und personelle Ausstattung notwendig.[1] Hierzu zählt insbesondere, dass ihm hinreichender Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt wird. Etwaige weitere Tätigkeiten dürfen den Menschenrechtsbeauftragten nicht in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Insofern muss ihm ausreichend Arbeitszeit zur Ausübung seiner Funktion gewährt werden.

Auch die Einräumung von Entscheidungs- und Weisungsbefugnissen kann im Einzelfall angezeigt sein. Denn seiner Überwachungsfunktion kann der Menschenrechtsbeauftragte nur dann effektiv nachkommen, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, die diese Tätigkeit erschweren können. Nicht erforderlich dürfte allerdings sein, dass der Menschenrechtsbeauftragte vollständig weisungsfrei handeln kann.[2] Insbesondere genießt er – neben den allgemeinen Regeln – keinen speziellen Schutz vor Abberufung, Benachteiligung oder Kündigung. Sinn und Zweck der Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements dürften aber eine Maßregelung oder Behinderung des Menschenrechtsbeauftragten bei der Ausübung seiner Überwachungsaufgaben verbieten. Ihm muss daher ein gewisses Maß an disziplinarischer Weisungsfreiheit eingeräumt werden. In fachlicher Hinsicht muss er weisungsfrei handeln können.

Sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sind dem Menschenrechtsbeauftragten i. Ü. Hilfspersonal sowie Arbeitsmittel (z. B. Räume, Einrichtungen, IT-Infrastruktur) zur Verfügung zu stellen.[3] Das Angebot von Fortbildungsmöglichkeiten wie etwa die Teilnahme an zertifizierten Schulungen oder Weiterbildungsmaßnah...

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