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Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg / II. Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 6

[Autor/Stand] Das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020[2] ist am 14.11.2020 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz enthält in Art. 1 das Landesgrundsteuergesetz, in Art. 2 die Änderung des Kommunalabgabengesetzes und in Art. 3 das Inkrafttreten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren für das Landesgrundsteuergesetz BW wurde durchgeführt.[5] Die Ergebnisse der Beteiligung der Verbände ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen.[6] Für die Bürger bestand die Möglichkeit über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg zum Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes BW Stellung zu nehmen. Am 30.9.2020 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag von Baden-Württemberg eingebracht.[7] In der 129. Sitzung des Landtags am 19.10.2019 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.[8] Am 29.10.2020 erfolgte die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen.[9] Änderungen wurden nicht vorgenommen. Der Landtag des Landes Baden-Württemberg stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 4.11.2020 nach zweiter Beratung mehrheitlich zu.[10]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[12] ändert und ergänzt das Landesgrundsteuergesetz. Es ist nach Art. 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Auch für das Änderungsgesetz wurde ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der Beteiligung der Verbände ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen.[13] Im Mittelpunkt der Kritik steht die Einführung der Grundsteuer mit erhöhtem Hebesatz (§ 50a LGrStG BW).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Eine Evaluation ist nicht gesetzlich vorgesehen. Demgegenüber enthält § 14 NGrStG die Verpflichtung des Ministeriums für Finanzen, nach Abschluss der Hauptfeststellung die Belastungsvertei...

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