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Land- und Forstwirte / 11 Option zur allgemeinen Besteuerung

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Land- und Forstwirte können auf die Sonderbesteuerung des § 24 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren[1], z. B. bei der Betätigung von großen vorsteuerbehafteten Investitionen (z. B. Stallgebäude). Die Vorsteuer wäre im Rahmen des § 24 UStG verloren, eine Option zur Allgemeinbesteuerung und damit Auszahlung der Vorsteuer durch das Finanzamt lohnt sich daher.

 
Wichtig

Option zur allgemeinen Besteuerung bindet für 5 Jahre

Der Land- und Forstwirt kann (formlos) spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er seine Umsätze vom Beginn des vorangegangen Kalenderjahres an nach der Regelbesteuerung (anstatt der Durchschnittsbesteuerung) unterwerfen will. Ggf. ist er mindestens 5 Jahre an die Allgemeinbesteuerung gebunden. Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt die 5-jährige Bindungsfrist auch für den weiterführenden Gesamtrechtsnachfolger, der den Betrieb weiterführt.

Nach Ablauf der 5 Jahre kann der Verzicht nach § 24 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss grds. spätestens bis zum 10.1. des Jahres erklärt werden, für das der Land- und Forstwirt zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückkehren will.

Wenn der Landwirt jedoch bei der Option zur Regelbesteuerung ein Gebäude mit hohem Vorsteuerabzug gebaut hat, muss er nach der Rückkehr zur Besteuerung des § 24 UStG noch für 5 Jahre anteilig pro Jahr die erhaltene Vorsteuer nach § 15a UStG wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Es empfiehlt sich daher i.d.R, in diesen Fällen zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung 10 Jahre bei der Regelbesteuerung zu verbleiben.[2]

Hat ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe, ist die – evtl. günstigere – Option nur mit dem vorsteuerbehafteten Teilbetrieb zur Allgem...

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