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Lärmminderung in Fertigungshallen durch raumakustische M ... / 2 Anforderungen an die Raumakustik industrieller Arbeitsräume

Dr. Andrea Wolff
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Wenn Mitarbeiter eines Betriebes während ihrer Arbeit gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind oder sein könnten, fordert die LärmVibrationsArbSchV vom Arbeitgeber die Durchführung von Schutzmaßnahmen.

Dabei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Individuelle Maßnahmen wie persönlicher Gehörschutz sind das letzte Mittel der Wahl. Die durchzuführenden Maßnahmen haben dabei dem "Stand der Technik" zu entsprechen. Der aktuelle Stand der Technik wird in der TRLV Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen" präzisiert, ebenso wie das Vorgehen bei der Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen.

Wenn die Lärmemission nicht durch Nutzung geräuscharmer Technologien (z. B. lärmarme Arbeitsverfahren oder Betriebsweisen) verringert werden kann, müssen technische Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Ausbreitung des Schalls eindämmen. So sollen Lärmminderungsmaßnahmen, z. B. in Form von Kapselungen, baulichen Trennungen oder Stellwänden, möglichst an der Schallquelle durchgeführt werden, da hier die größten Erfolge zu erwarten sind. Ist dies nicht möglich oder reichen diese Maßnahmen noch nicht aus, dann sollen die Arbeitsräume so gestaltet werden, dass sie dem Stand der Technik der TRLV Teil 3 entsprechen.

Ein Raum entspricht nach den TRLV Teil 3 dann dem Stand der Technik, wenn entweder

  • der mittlere Schallabsorptionsgrad des Raumes in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz mindestens den Wert 0,3 annimmt oder wenn
  • die mittlere Schallpegelabnahme pro Abstandsverdoppelung DL2,TRLV in jedem der Oktavbänder mit Mittenfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz und für Abstände zwischen 0,75 und 4 m mindestens 4 dB beträgt.

Diese Kriterien sind alternativ einzuhalten und als gleichwertig zu betrachten. Die Auswahl des einzuhaltenden Kriteriums für ei...

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