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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Übersicht / 9.8 Verfahren (§ 3 Abs. 7, § 5 AWbG NW)

Joachim Just
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Rz. 66

Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung (Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben) beizufügen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerweiterbildung nach § 5 Abs. 2 AWbG NW nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Zustimmungsverweigerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach seiner Mitteilung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, ansonsten gilt die Freistellung als erteilt. Darüber hinaus entfällt nach § 3 Abs. 7 AWbG NW für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind.

Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung schriftlich und in der maßgeblichen Frist von 3 Wochen, weil seiner Meinung nach zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, so darf der Arbeitnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen, es sei denn er klagt sein Recht auf Teilnahme vor dem Arbeitsgericht ein. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Freistellung für die Bildungsmaßnahme aus anderen Gründen innerhalb der 3 Wochen nach Antragstellung schriftlich ablehnt, er etwa der Auffassung ist, die Voraussetzungen nach dem AWbG NW seien nicht erfüllt oder wenn gar keine Gründe ange...

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