Rn. 79
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Der TRS ist ein Finanzinstrument (Finanzderivat), mit dem sowohl das Marktpreis- als auch Kreditrisiko bezogen auf ein bestimmtes Referenzobjekt (Underlying; i. d. R. zinstragendes Wertpapier) übertragen werden. Dies erfolgt dergestalt, als der Sicherungsnehmer die Zinsen aus dem Referenzobjekt (Referenzaktivum) sowie dessen Wertsteigerungen an den Sicherungsgeber leistet und im Gegenzug eine laufende Zinszahlung sowie den Ausgleich von Wertverlusten aus dem Referenzobjekt vom Sicherungsgeber erhält (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 8; Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 584f.). In Abgrenzung bspw. zum CDS werden bei TRS folglich nicht nur Ausfallrisiken, sondern auch Kursrisiken übertragen (vgl. Rieger (2016), S. 241).
Die Marktwertänderungen können periodisch oder einmalig am Laufzeitende des TRS ausgeglichen werden. Die aus dem TRS resultierenden Zahlungsströme sind in die Komponenten "Zinszahlungen" und "Ausgleichszahlungen für Marktwertänderungen" zu zerlegen.
1. Sicherungsnehmer
Rn. 80
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Der Ausweis der ausgetauschten Zahlungsströme in der GuV folgt den Regeln für das abgesicherte Geschäft (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 31).
Mithin ist es sachgerecht, wenn bei Sicherungsgeschäften die Zinszahlungen aus dem TRS in derselben GuV-Position wie die Zinsen des gesicherten Grundgeschäfts (saldiert) gezeigt werden; ggf. ist eine Zinsabgrenzung vorzunehmen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 403).
Periodische geleistete oder erhaltene Kurswertausgleichzahlungen sind während der Laufzeit des TRS erfolgsneutral in der Bilanz unter den "Sonstigen VG" bzw. "Sonstigen Verbindlichkeiten" auszuweisen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 403; Scharpf/Schaber (2022), S. 741).
Die Vereinnahmung in der GuV (im Bewertungsergebnis des abgesicherten Geschäfts) erf...