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Künstlersozialabgabe / 2 Abgabebescheide

Kai Mühlenbrock
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Abgabebescheide sind Verwaltungsakte, die für die Vergangenheit zu Ungunsten des abgabepflichtigen Unternehmens immer dann geändert werden können, wenn

  • sie auf dessen falschen Angaben beruhen oder
  • sich die von der Künstlersozialkasse vorgenommene Schätzung des Entgeltes (s. o.) als unrichtig erweist.[1]
 
Achtung

Korrektur des Abgabebescheids

Die Korrektur eines Abgabebescheids ist – im Unterschied zu anderen Verwaltungsakten[2] – nicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern immer zulässig.

Monatliche Vorauszahlungen

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben für das jeweils laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen auf die zu zahlenden Künstlersozialabgaben zu leisten.

Die monatlichen Vorauszahlungen bemessen sich ab dem 1.3. eines Kalenderjahres einerseits nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Künstlersozialabgabesatz (Vorauszahlungen für 2026: 4,9 %). Andererseits bemessen sie sich nach 1/12 der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr (Vorauszahlungen für 2026: Meldung des Unternehmens für 2025 oder Betriebsprüfungsergebnis 2025). Für die beiden ersten Monate des Kalenderjahres sind die Vorauszahlungen in Höhe des Betrags (weiter) zu leisten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war (Januar und Februar 2026 geleistete Vorauszahlung, die im Dezember 2025 betragsmäßig galt).

Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird dem Unternehmen von der KSK mitgeteilt.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Vorauszahlungen

Ein abgabepflichtiges Unternehmen meldet (rechtzeitig zum 31.3.2026) der KSK für das Kalenderjahr 2025 eine Entgeltsumme von 36.000 EUR.

Ergebnis: Bemessungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März bis Dezember 2026 ist jeweils 1/12 der für 2025 gemeldeten Entgelte, also 1/12 von 36.000 EUR = 3.000 EUR. Die Multiplik...

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