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Kündigung von Verträgen (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Kündigung hat eine doppelte Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Zum einen kann es sich um die Kündigung des Verwaltervertrags handeln, zum anderen kommen Kündigungen vor allem in Verwaltungsunternehmen immer dann in Betracht, wenn Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten beendet werden müssen. Im ersten Fall sind neben den Bestimmungen des bürgerlichen Dienstvertragsrechts insbesondere die Bestimmungen auch des Wohnungseigentumsrechts von Bedeutung, im letzteren Fall handelt es sich ausschließlich um arbeitsrechtlich zu bewertende Sachverhalte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann die Abberufung des Verwalters nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grunds gekoppelt werden. Der Verwalter kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG vielmehr jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. In diesem Fall endet der Verwaltervertrag gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG automatisch nach Ablauf von 6 Monaten seit der Abberufung. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden. Er endet dann mit Zugang der Kündigung beim Verwalter und nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten.

LG Stuttgart, Beschluss v. 23.10.2017, 19 OH 7/17: Die außerordentliche Kündigung eines Verwaltervertrags erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter – Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Kündigung und Abberufung sind zu trennen

    Aufgrund der herrschenden Trennungstheorie ist die Kündigung zunächst und grundsätzlich v...

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