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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 7.2.3 Fortsetzungswiderspruch

Alexander C. Blankenstein
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Das BGB enthält in § 545 eine gefährliche Regelung für den Vermieter. Setzt hiernach der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen dem Mieter erklärt. Die Frist beginnt für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

Vermieter sollten hier keinerlei Risiken eingehen und bereits im Kündigungsschreiben den Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung erklären. Es bedarf nämlich keines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung selbst. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob nach den Gesamtumständen für den Mieter aus der Erklärung des Vermieters dessen eindeutiger Wille erkennbar wird, das Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen zu wollen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben, das zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus ausdrücklich widerspricht.[1]

 

Mustertextbaustein: Fortsetzungswiderspruch

(...)

Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspreche ich gemäß § 545 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird also auch durch fortgesetzten Gebrauch der Wohnung nicht verlängert.

(...)

[1] BGH, Beschluss v. 21.4.2010, VIII ZR 184/09, ZMR 2010, 671.

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