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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 7.2.2 Kostenverteilungsänderung nach § 21 Abs. 5 WEG

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst ordnet § 21 Abs. 5 WEG an, dass im Rahmen einer Änderung der Kostenverteilung bei Maßnahmen der baulichen Veränderung kein Wohnungseigentümer mit Kosten belastet werden darf, der nicht ohnehin nach den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung verpflichtet ist. Insoweit gilt zunächst das Grundprinzip des § 21 Abs. 3 WEG: Wer beschließt, der zahlt. Hiervon gibt es 2 Ausnahmen:

  • Die Kosten der Baumaßnahme amortisieren sich in einem angemessenen Zeitraum;
  • Die Baumaßnahme wird mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen und ist nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

In beiden Fällen sind die Kosten unter allen Wohnungseigentümern zu verteilen. In beiden Fällen können die Wohnungseigentümer den geltenden Kostenverteilungsschlüssel für die jeweils beschlossene Maßnahme abändern. Für andere Maßnahmen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die beschlossen und seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden, können die beschließenden und somit kostentragungsverpflichteten Wohnungseigentümer auch bestimmen, nach welchem Schlüssel die entstehenden Kosten verteilt werden.

7.2.2.1 Kostenamortisation

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben alle Wohnungseigentümer dann die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, wenn sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Kostentragungspflicht besteht für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also Baukosten und Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung. Zum Verständnis dieser Norm ist zu beachten, dass § 20 WEG und infolgedessen auch die Folgebestimmung des § 21 WEG nicht unterscheidet, ob es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt oder seiner Modernisierung. Sie umfasst sämt...

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