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Kostenverteilung (WEG) / 4.2.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Unterhalb der Schwelle von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG und soweit sich die Kosten der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, gilt für einfach-mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten baulicher Veränderungen tragen müssen, die sie beschlossen haben.

 
Praxis-Beispiel

Der Aufzug

Die Wohnungseigentümer beschließen einfach-mehrheitlich den Einbau eines Innenaufzugs.

Die Kosten der Maßnahme haben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschlossen haben.

 
Hinweis

Namentliche Dokumentation der Abstimmung

Der Verwalter muss bei der Beschlussfassung also dokumentieren, welcher Wohnungseigentümer seine Zustimmung zu dem Beschluss erteilt und mit "Ja" gestimmt hat. Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten oder gegen den Beschlussantrag gestimmt haben, sind von jeglicher Kostentragungspflicht befreit. Sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der beschlossenen Maßnahme ziehen. Die Kostenverteilung unter den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern, also denjenigen, die für den Beschlussantrag gestimmt haben, richtet sich gemäß § 21 Abs. 3 WEG nach Miteigentumsanteilen. Allerdings kann die Kostenverteilung auf Grundlage von § 21 Abs. 5 WEG auch abweichend hiervon beschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

5 von 9 beschließen den Aufzug

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. In der beschlussfassenden Versammlung sind 9 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten. 5 von ihnen – Wohnungseigentümer 1 bis 5 – stimmen für die Baumaßnahme. Die Kosten werden sich auf 50.000 EUR belaufen.

Der Betrag in Höhe von 50.000 EUR ist nach Miteigentumsanteilen unter den 5 zustimmenden W...

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