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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) / 2 Änderung des Umlageschlüssels

Dr. Oliver Elzer
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Und gemäß § 8 Abs. 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Angenommen, der Gebäudeeigentümer hat nach § 6 Abs. 4 Satz 1 WEG als Umlageschlüssel für die Wärme und das Warmwasser jeweils 70 % bestimmt. Kann diese Bestimmung geändert werden? Würde sich etwas ändern, wenn es Wärmemengenzähler gibt?

Die Änderung kann grundsätzlich bestimmt werden. Die Änderung müssten die Wohnungseigentümer beschließen. Die Verwaltung kann nicht handeln, es sei denn, dies wäre so vereinbart worden. Die Änderung des Umlageschlüssels wäre nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 HeizkostenV allerdings nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.

Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV für die Kosten der Versorgung mit Wärme in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994[1] nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. In solchen Gebäuden sind den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zwingend 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Für das Wasser gilt das nicht.

Wenn es in einer Wohnungseigentumsanlage Wärmemengenzähler gibt, gilt nichts anderes. Dieser Umstand wäre allein für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Änderung relevant. Der Einbau von Wärmemengenzähler könnte ein Hinweis darauf sein, dass es allein ordnungsmäßig is...

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