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Kleinreparaturen / 1.2 Betragsmäßige Begrenzung

Rudolf Stürzer
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Neben dieser gegenständlichen Begrenzung auf bestimmte Teile der Mietsache fordert der BGH eine betragsmäßige Begrenzung, d. h. die Festsetzung einer Höchstgrenze sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum. Für die einzelne Reparatur hat der BGH in der Entscheidung vom 7.6.1989 einen Betrag von 100 DM (ca. 50 EUR; im Urteil vom 6.5.1992 150 DM = ca. 75 EUR) genannt.

 
Achtung

Vertretbarer Höchstbetrag: 150 EUR

Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wird derzeit ein Höchstbetrag von 150 EUR vertretbar sein[1], da dies aktuell ca. 1,5 Arbeitsstunden zzgl. Anfahrtspauschale, Materialkosten und Mehrwertsteuer entspricht.[2]

 
Hinweis

Begrenzung Gesamtaufwand

Allerdings lässt der BGH eine Begrenzung für die einzelne Reparatur nicht genügen mit dem Argument, dass gerade auf den Mieter einer älteren Wohnung zahlreiche Reparaturen in relativ kurzen Zeitabständen zukommen können.

Für den Mieter muss bereits bei Vertragsschluss ersichtlich sein, bis zu welcher maximalen Summe er in einem bestimmten Zeitraum, z. B. einem Jahr, mit Kosten für Kleinreparaturen belastet werden kann.

Ausdrücklich offengelassen wurde, in welcher Form eine Kleinreparaturklausel die Begrenzung des Gesamtaufwands festlegen muss.

 
Praxis-Tipp

Festbetrag oder Prozentsatz der Jahresmiete

Der BGH verweist insoweit auf die im Schrifttum genannten Beträge, die sich – jeweils für den Zeitraum eines Jahres – im Rahmen eines Festbetrags von 150 EUR bis zu 8 % der Jahresmiete bewegen, und betont dabei, dass durch die Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes der Jahresmiete dem Schutzbedürfnis einkommensschwächerer Mieter besser Rechnung getragen wird, da diese i. d. R. auch eine geringere Miete bezahlen.

Ausdrücklich abgelehnt hat der BG...

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