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Kieferorthopädische Behandlung / 3 Abrechnungsverfahren

Yvonne Ehrmann
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Alle kieferorthopädischen Behandlungen werden als Sachleistung erbracht. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

3.1 Leistungshöhe

Die Krankenkassen zahlen 80 % der vertraglichen Kosten der zahnärztlichen Behandlung einer Kieferfehlstellung oder Zahnfehlstellung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), wenn das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt ist oder dies droht. Sind mehrere Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, zahlt die Krankenkasse für das zweite und jedes weitere Kind 90 % der notwendigen Kosten an die KZV, solange die Kinder gleichzeitig behandelt werden. Die Erhöhung auf 90 % gilt jedoch nur für Kinder unter 18 Jahren, wenn sie mit ihrem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes richtet sich gegen die Krankenkasse.

Als Sachleistungen werden die sog. Begleitleistungen (z. B. konservierend-chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen) von den Krankenkassen übernommen.

3.2 Erstattung des Versichertenanteils

Die Krankenkasse zahlt den von den Versicherten an der kieferorthopädischen Behandlung geleisteten Anteil (20 % bzw. 10 %) zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist. Hierfür ist vom Versicherten gegenüber der Krankenkasse ein entsprechender Nachweis in Form einer – ggf. formlosen – Bestätigung des Zahnarztes/Kieferorthopäden zu erbringen.

Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten in Abstimmung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Auffassung, dass Maßnahmen zur Retention bis zu 2 Jahren nach dem Ende des Kalendervierteljahres, für das die letzte Abschlagszahlung nach den Bema-Z-Nummern 119, 120 geleistet worden ist, abgerechnet werden können, längstens aber bis zum Abschluss...

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